BGH gegen Landgericht Berlin bei der Schonfristzahlung
Das Landgericht Berlin II vertritt mit deren Mietberufungskammer regelmäßig die Auffassung gegen den BGH, dass
eine rechtzeitige Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB des Mieters nicht nur die fristlose, sondern
auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs rückwirkend unwirksam mache.
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Untervermietung mit Gewinn zulässig?
Während bei der Mietnebenkostenabrechnung Vermieter ganz ausdrücklich keinen Gewinn machen dürfen, sondern die
verauslagten Positionen eins zu eines an die Mieterseite durchreichen müssen, besteht Konsens darüber, dass
Vermietung grundsätzlich für die Vermieterseite gewinnbringend sein darf.
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Bundesministerium veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Änderung der Zuständigkeiten bei den Amts- und den Landgerichten
Bis dato gilt eine Streitwertgrenze von € 5.000,00 für die Zuständigkeit ausschließlich zu den
Amtsgerichten, zusätzlich besondere Sonderzuweisungen: So sind beispielsweise sind sämtliche Streitigkeiten
in der Wohnraummiete den Amtsgerichten zugewiesen, unabhängig vom Streitwert oder Gegenstandswert.
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