Das Landgericht Berlin II vertritt mit deren Mietberufungskammer regelmäßig die Auffassung gegen den BGH, dass
eine rechtzeitige Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB des Mieters nicht nur die fristlose, sondern
auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs rückwirkend unwirksam mache. Der Bundesgerichtshof hat
unlängst, nämlich am 23.07.2025, zu Az. VIII ZR 287/23, mit Urteil seine bisherige Rechtsprechung der letzten
Jahre (nämlich BGH-Urteil vom 09.04.2025, Az. VIII ZR 145/24; Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 307/21; Urteil
vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20) bekräftigt, wonach die Schonfristzahlung lediglich Anwendung bei der fristlosen
Kündigung findet, jedoch nicht bei einer zusätzlich erklärten ordentlichen Kündigung wegen Minderzahlung des Mieters.
Der Gesetzgeber hat im aktuellen Koalitionsvertrag 2025 in Aussicht gestellt, durch eine Gesetzesänderung die
Möglichkeit einer einmaligen Heilung der Nichtzahlung der Miete/qualifizierter Mietverzug auch bei der ordentlichen
Kündigung durch eine Schonfristzahlung künftig einzuführen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber genau
das nicht möchte, was das Landgericht Berlin II derzeit urteilt. Wichtig ist die Erkenntnis, dass der BGH bei
seiner Rechtsauffassung bleibt, da die Nichtzahlung von Mieten für private Vermieter häufig spürbare wirtschaftliche
Konsequenzen nach sich zieht.
Während bei der Mietnebenkostenabrechnung Vermieter ganz ausdrücklich keinen Gewinn machen dürfen, sondern die
verauslagten Positionen eins zu eines an die Mieterseite durchreichen müssen, besteht Konsens darüber, dass
Vermietung grundsätzlich für die Vermieterseite gewinnbringend sein darf. Kritisch wird dies aber in bestimmten
Konstellationen der Untervermietung gesehen. Der BGH hat derzeit einen Streitfall zu verhandeln, bei dem eine
Vermieterin für eine Zwei-Zimmer-Wohnung eine Netto-Kaltmiete von € 460,00 im Monat angesetzt hat. Der Mieter
hat berechtigt untervermietet und hat seinerseits gegenüber seinem Mieter € 962,00 monatlich in Ansatz gebracht,
weshalb die Vermieterin ihrem Mieter, der untervermietet hat, gekündigt hatte. Gegen diese Kündigung hat sich der
Mieter zur Wehr gesetzt. Sinn und Zweck von Untervermietungen sei es, dass der Mieter die Wohnung halten könne,
wenn er beispielsweise für eine beschränkte Zeit im Ausland sei, so der Vorsitzende Richter am VIII. Zivilsenat
Ralph Bünger. Die Untervermietung solle den Mieter entlasten und dessen Kosten verringern. Ob und unter welchen
Voraussetzungen mit Untervermietungen Gewinne erzielt werden dürfen, ist umstritten. Das Urteil des VIII. Zivilsenats
wird für den 28.01.2026 erwartet.
Bis dato gilt eine Streitwertgrenze von € 5.000,00 für die Zuständigkeit ausschließlich zu den
Amtsgerichten, zusätzlich besondere Sonderzuweisungen: So sind beispielsweise sind sämtliche Streitigkeiten
in der Wohnraummiete den Amtsgerichten zugewiesen, unabhängig vom Streitwert oder Gegenstandswert.
Diese Streitwertgrenze soll nun angehoben werden, was in den letzten Jahren in der Politik immer wieder diskutiert
worden war. Künftig sollen Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert bis € 10.000,00 an den Amtsgerichten
verhandelt werden können. Auch im Bereich des Nachbarschaftsrechts soll es eine Sonderzuweisung generell in die
Zuständigkeit der Amtsgerichte geben, also auch dort unabhängig vom Gegenstandswert des Verfahrens. Geplant
ist, andere Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise im Arzthaftungsrecht oder im Vergaberecht grundsätzlich den
Landgerichten zuzuweisen, damit es weiter zu einer Spezialisierung in der Justiz kommt. Der Gesetzesentwurf, den
das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorbereitet hat, ist am 24. Juni 2025 veröffentlicht worden.
Der Bundesrat hat nun den sogenannten KostBRÄG 2025 zugestimmt. Hierin enthalten ist auch eine Anpassung der
Rechtsanwaltsvergütung. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist im Augenblick noch offen. Der Bundestag selbst hatte
am 31. Januar 2025 zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden die Vergütungen einiger Berufsgruppen angepasst. Dies
betrifft neben der Anwaltschaft auch Betreuer, Vormünder, Sachverständige und andere. Die Wertgebühren
werden um 6%, Betragsrahmen und Festgebühren um 9% angehoben. Die Prozesskostenhilfevergütung wird an die
Wahlanwaltsvergütung weiter angeglichen.
Die Gerichtsgebühren sollen dann in gleicher Höhe wie die Anwaltsgebühren angehoben werden. Voraussichtliches
Inkrafttreten ist am 1. Mai 2025 oder am 1. Juni 2025. Damit erhöhen sich einmal mehr die Kosten für das Prozessieren,
beziehungsweise das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes.
Laut einem Bericht von NTV Wirtschaft vom 3. Februar 2025 auf der Basis einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft
Köln sind im 4. Quartal 2024 die Neuvertragsmieten um durchschnittlich 4,7 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gestiegen.
Besonders eklatant zeigt sich dies in Berlin mit 8,5 %, Essen 8,2 %, Frankfurt am Main 8,0 %, Leipzig 7,3 % und Düsseldorf 7,2 %.
Bei den Veränderungen der Kaufpreise in den 10 größten deutschen Städten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
zeigt sich nur bei der Stadt Essen ein Aufschlag von 8,3 %. Bei anderen Städten bleibt der Vergleich unter der 1 % - Marke
(Berlin 0,9 %, Hamburg 0,6 %, Frankfurt 0,1 %, Leipzig 0,1 %).
Ursache für die Mietzinstreiber sei die sinkende Zahl an Baufertigstellungen, die Auswirkungen auf den Mietmarkt hat.
Nach dem Institut der deutschen Wirtschaft zu Folge wurden 2024 lediglich 260.000 neue Wohnungen gebaut. In 2025 könnten
dies noch weniger sein, was hinter dem Bedarf zurückfällt. Für das Jahr 2025 rechnet das IW mit einem Anstieg
der Wohnimmobilienpreise wegen stabil bleibender Bauzinsen und steigenden Einkommen trotz angespannter Konjunktur.
Nach einem Bericht des Handelsblattes möchte Deutschlands größter Wohnungskonzern Vonovia nun den
Mitbewerber, die Deutsche Wohnen (DW) vollständig übernehmen. Zur Erinnerung: Es ist nahezu 4 Jahre her,
als Vonovia knapp 90% der Deutsche Wohnen übernommen hat, wobei den Aktionären € 52,00 pro Aktie
plus eine jährliche Sonderdividende geboten worden waren. Nach Informationen der Zeitung soll Vonovia damals
ca. 19 Milliarden Euro gezahlt haben. Nun geht es um die restlichen 10% der DW. Im Herbst letzten Jahres war
zunächst ein sogenannter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. In den nächsten
Tagen werden die Aktionäre von DW, wie auch die Aktionäre von Vonovia außerordentliche Hauptversammlungen
abhalten, um den Deal zu beschließen. Übernehmer sei ein Joint Venture aus dem Finanzinvestor Apollo
zusammen mit Vonovia.
Wermutstropfen für die Allgemeinheit: Bei dieser Art Deal fällt wohl keine Grunderwerbssteuer an, weil
nur Anteile an Gesellschaften verschoben werden.