Nachrichten - Archiv 2011


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17.12.11

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2012

Das Jahr 2011 neigt sich dem Ende entgegen. Dieses Jahr war für uns wegen des Kanzleiumzuges und dem Neubeginn in Bad Camberg ein ganz besonderes, aber auch ein ganz besonders erfolgreiches Jahr:
Trotz des Umzuges in neue Räumlichkeiten sind nun durch personelle Einstellungen die räumlichen Kapazitäten im neuen Büro schon wieder an ihre Grenzen gelangt und die Fallzahlen haben sich im Vergleichszeitraum zum Vorjahr verdoppelt. Mit Kollegin Frau Youssef- Tatai konnte das Büro eine engagierte und motivierte Mitarbeiterin für den Bereich Ehe- und Familienrecht gewinnen. Aber auch im Jahre 2012 soll es weiter aufwärts gehen:
Mit unserer Jessica Simon wird unsere bisherige Angestellte, die seit einem Jahr gewissenhaft und mit viel Freude nahezu alle Sekretariatsarbeiten ausführt, eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten hier beginnen. Ab Sommer wird die Kanzlei dann Frau Janin Kauffmann als Rechtsreferendarin in der Anwaltsstation begrüßen können. Im Frühjahr 2012 hat darüber hinaus ein Schülerpraktikant seine Zusage für ein Schulpraktikum erhalten. Unsere Rechtsanwaltskanzlei setzt folglich auf Ausbildung auf allen Ebenen.
Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit den Auszubildenden im neuen Jahr.
Ich wünsche nunmehr allen aus unserem Team, den Mandanten und den Kollegen, mit denen ich zusammenarbeite, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest und einen gesunden und erfolgreichen Start ins neue Jahr.




Pflegedienst fristlos kündigen

In Zeiten immer länger werdender Lebenserwartungen spielt die professionelle Pflege eine immer größere Rolle. Diese wird grundsätzlich vertraglich geregelt. Was aber tun, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Angehörigen/ Bevollmächtigten des Pfegefalls und der Heimleitung „Risse“ bekommt ?

Wenn der Pflegebedürftige sein Vertrauen in den Anbieter verloren hat, kann der Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Az.: III ZR 203/10 entschieden, wie die Verbraucherzentrale mitteilt. Betroffene müssen keine langen Fristen einhalten. Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur eine Menge Fachwissen, sondern betrifft auch den persönlichen Lebensbereich.

Aufgrund eines besonderen Vertrauens gegenüber der pflegenden Person ist dies laut BGH als Dienst höherer Art anzusehen. Für diese Dienste höherer Art besteht nach BGB jedoch keine Kündigungsfrist. Es kann dann sofort gekündigt werden, ggf. nach Abmahnung. Dieses Recht wird selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn es in einem vorformulierten Vertrag (AGB) anders vereinbart worden ist. Betroffene können also selbst dann fristlos kündigen, auch wenn der Vertrag dies anders vorsieht. Derartige Klauseln benachteiligen den Pflegebedürftigen unangemessen und sind unwirksam.
Sobald die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, darf der Pflegedienst auch nichts mehr in Rechnung stellen.


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30.09.11

Achtung Eigentümer: Energetische Sanierung - Steuerförderung zunächst „auf Eis gelegt"

Der Deutsche Bundestag hat am 30.06.2011 in abschließender Lesung einen Gesetzesbeschluss zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung gefasst, dem der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt hat. Über das weitere Verfahren ist derzeit noch nicht entschieden. Die Bundesregierung will sich jedoch zur Realisierung der Klimaschutz- und Energieeffizienzziele für eine schnelle Klärung einsetzen. Noch ist offen, wie es mit dem Vorhaben weitergehen soll, zumal die Bundesregierung offensichtlich nicht beabsichtigt, den Vermittlungsausschluss als Gremium anzurufen.




Gute Nachrichten: Prozessieren lohnt sich auch steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten im Zivilprozess sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar

Der Zivilprozeß ist nicht selten ein teures „Vergnügen“, denn – je nach Gegenstandswert – sind die Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare bei mehreren tausend Euro anzusiedeln. Umso reizvoller ist da die Chance, diese Kosten von der Steuer absetzen zu können.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Möglichkeiten für den Kostenabzug. Bisher waren Zivilprozesskosten in den meisten Fällen nicht als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar.

Das Argument der bisherigen Rechtsprechung des BFH war: Die Vertragsparteien begeben sich aus freien Stücken in einen Zivilprozess. Deshalb entstehen die Prozesskosten nicht zwangsläufig und dürfen somit nicht als agB angesetzt werden.

Der BFH hat seine Rechtsmeinung geändert: Die Richter erkannten, dass der Gang vor die Gerichte zwingend und alternativlos ist, da Rechtsansprüche in einem Rechtsstaat verständlicherweise nur vor den Gerichten und nicht anderweitig durchgesetzt werden können. Daher entstünden die Verfahrenskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind – unabhängig von Gegenstand des Zivilprozesses – aber nur dann als agB absetzbar, wenn der Prozess weder leichtfertig oder mutwillig eingegangen wurde und hinreichende Erfolgsaussichten bot.
Davon ist nun auszugehen, wenn sein Erfolg genauso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg.

Ein Hinweis zum Schluß: Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich jedoch nur steuermindernd insoweit aus, soweit sie einen bestimmten Eigenanteil – nämlich die sogenannte zumutbare Belastung – übersteigen.

Damit Sie Ihre sog. zumutbare Belastung überhaupt überschreiten, ist es oftmals vorteilhaft, wenn größere, prozeßbedingte Zahlungen – beispielsweise Anwaltshonorare und Gerichtskostenvorschüsse – nach Möglichkeit in einem Kalenderjahr beglichen werden. Entfallen die Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre und damit auf mehrere Veranlagungszeiträume, kann die steuermindernde Wirkung ausbleiben. Einzelheiten wird Ihnen Ihr Steuerberater sicher nennen können – dieser Kurzhinweis ersetzt nicht die fundierte steuerrechtliche Beratung.




Außenprüfung: Finanzamt kann Mithilfe durch ein sog. Verzögerungsgeld „beschleunigen“

Wenn der Betriebsprüfer vorstellig wird zur Außenprüfung sollte man sich kooperativ verhalten und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen bzw. Auskünfte zeitnah erteilen. Eine möglichst freiwillige Kooperation ist aber auch aus anderen Gründen angezeigt: Das Finanzamt verfügt über ein Druckmittel, um im Rahmen einer Außenprüfung an Auskünfte und Unterlagen zu gelangen: Seit Ende 2008 darf die Behörde ein Verzögerungsgeld von € 2.500,00 bis € 250.000,00 verhängen, wenn den Mitwirkungspflichten nicht fristgemäß durch den Steuerpflichtigen nachgekommen wird. Das Verzögerungsgeld muß auch dann gezahlt werden, wenn man nach der Festsetzung doch noch die angeforderten Auskünfte bzw. Unterlagen bereitstellt.


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15.09.11

Rechtsanwältin Nikola Youssef-Tatai




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23.06.11

Ich biete Ihnen die Möglichkeit zur Ausbildung und suche daher eine/n Referendarin/ Referendar für die Rechtsanwaltsstation zum 01.09.2011.

Meine Kanzlei liegt zentral gelegen in Bad Camberg. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich allgem. Zivilrecht und Arbeitsrecht. Darüber hinaus auch in der Vertretung bei Ordnungswidrigkeiten und Strafverteidigungen. Ich berate und vertrete seit 13 Jahren gerichtlich, wie außergerichtlich private, als auch geschäftliche Mandanten.

Sie erhalten vom ersten Tag an eine fundierte Ausbildung bei individueller Betreuung mit viel Raum zum fachlichen Austausch. In einem hoch motivierten Umfeld werden Sie von Beginn an in die Mandatsarbeit und den Kanzleiablauf einbezogen und können /sollen hier praktische Erfahrungen sammeln.

Ihre Neugier, Ihre Freude am Umgang mit Menschen und Ihre praktischen Lösungsansätze, die juristisch fundiert sind, zeichnen Sie aus.

Bitte melden Sie sich bei Interesse in meiner Kanzlei.
Wir freuen uns auf Ihre erste Kontaktaufnahme.

Anbei auch unsere Stellenanzeige als PDF-Datei inklusive unserer Kontaktdaten: 
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03.06.11

Schwere Zeiten für Bootswinterlager im Wohngebiet - privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Eine nicht unbedeutende Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 05. April 2011 verkündet:

Es ging um folgenden Sachverhalt (verkürzt): Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich mithin gegen dessen Errichtung erfolgreich wehren. Zugleich wurde die den Eigentümern des Bootslagerplatzes ( Beigeladenen ) von der Stadt Konstanz erteilte Baugenehmigung aufgehoben. So die Entscheidung (Urteil) des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 5. April 2011. In der ersten Instanz hatte der Kläger (Nachbar) vor dem Verwaltungsgericht Freiburg noch verloren.

Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Konstanz für das kein Bebauungsplan besteht. Sie bauten im Jahre 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen 3 x 9 Meter großen und befestigten Platz zur zeitweisen, aber nicht gewerblichen Lagerung ihres privaten Segelboots (Maße: Länge 8,9 m, Breite 2,7 m, Höhe 1,7 m, Kiel 1,3 m) als Winterlager. Der im Jahr 2004 nach Konstanz zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, dass der Bootslagerplatz der durch eine Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets widerspreche, so dass er als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet ein Abwehrrecht in Gestalt des so g. “Gebietserhaltungsanspruchs“ habe. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte den Beigeladenen Bootseigentümern Ende 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für deren Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Freiburg in erster Instanz zunächst mit der Begründung ab, die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung, weshalb dem Kläger vorliegend kein Abwehrrecht zustünde. Weiter sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz. Dem war der VGH nach eigener Augenscheinnahme des Platzes nicht gefolgt.

Nach Auffassung der Berufungsrichter entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder vielmehr einem sog. reinen Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung. Dort ist ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Für die dort vorgesehene Hauptnutzung „Wohnen“ sei ein Bootsplatz ersichtlich nicht erforderlich. Ein Stellplatz liege nicht vor, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen sind. Letztendlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in dieser Art Baugebiet grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des sog. “Gebietserhaltungsanspruches“ zu. Anhaltspunkte für einen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart waren nicht ersichtlich. Schlussendlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht verwirkt, weil er den - zunächst ohne Baugenehmigung – gebauten Lageplatz zirka 3 -4 Jahre hingenommen habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. ( 5 S 194/10 VGH Baden-Württemberg).




Novelle des Mietrechts / voraussichtliche Gesetzesänderungen

Vom Bundesministerium der Justiz wurde ein Referentenentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes vorgelegt. Hier sind folgende Gesetzesänderungen zu erwarten:

  1. Mietminderung wegen energetischer Modernisierung eines Gebäudes wird für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen (§ 536 BGB).

  2. Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) sind uneingeschränkt zu dulden (§ 555 a BGB)

  3. Der Begriff Modernisierungsmaßnahme wird definiert und so erweitert, dass darunter sowohl die Einsparung von Primärenergie, als auch Endenergie fällt. Darüber hinaus werden sämtliche Maßnahmen erfasst, die dem Klimaschutz dienen (§ 555 b BGB).

  4. Die Formalien einer Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen werden verringert, insbesondere kann der Vermieter auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555 c BGB).

  5. Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Härtefälle werden eingeschränkt, insbesondere sind wirtschaftliche Aspekte der Mieter bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen (§ 555d BGB).

  6. Die Formalien für eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen werden vereinfacht. Die Abgrenzung zwischen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten obliegt dem Vermieter nach billigem Ermessen.


Bekämpfung der sog. „Mietnomaden“
  1. Für Vermieter wird ein Kündigungsgrund eingefügt. Vermietern ist die Kündigung möglich, wenn der Mieter mit der Kaution in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der zwei Nettomieten entspricht (§ 569 BGB).

  2. Die Fälligkeit der zweiten und dritten Rate der Mietkaution wird geregelt und an die Fälligkeit der Mieter angeknüpft (§ 551 BGB).

  3. Der Vermieter kann bezüglich Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit fällig werden und die er im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht hat, eine Hinterlegungsanordnung beantragen.

  4. Der Vermieter darf künftig zurückgelassene, bewegliche Sachen des Mieters wegschaffen, verwahren oder ggf. vernichten. Bezüglich dieser Maßnahme treffen ihn nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885, 885 a ZPO).

  5. Soweit ein Räumungstitel gegen den Mieter vorliegt, kann die Räumung gegen Personen, die ohne Kenntnis des Vermieters Besitz an den Räumen begründet haben, auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden ( § 940 a ZPO).

  6. Bei einer Räumung wegen Zahlungsverzuges darf die Räumung auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, wenn der Mieter der Hinterlegungsanordnung nicht Folge geleistet hat (§ 940 a ZPO).


Das Mietrechtsmodernisierungsgesetzt wird weitere Neuheiten hinsichtlich Energielieferung und Energieeffizienz mit sich bringen, auf die hier noch nicht näher eingegangen werden soll, darüber hinaus eine Ausweitung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung.


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29.05.11

Becker & Kaupe Rechtsanwältinnen




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22.05.11

Kostenlose Anrufauskunft beim Finanzamt ist ein Verwaltungsakt

Sowohl Arbeitgeber als aber auch Arbeitnehmer können sich in Lohnsteuerfragen jederzeit an das für sie zuständige Finanzamt wenden und eine sogenannte Anrufungsauskunft einholen. Leider ist dies nur wenig bekannt: Diese verbindliche Auskunft beugt Meinungsverschiedenheiten vor und schützt die Arbeitgeberseite vor Haftung.

Diese Anfrage ist ohne Formvorschriften und sogar mündlich möglich, das Finanzamt erteilt die Auskunft dann schriftlich. Diese Information ist kostenlos. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber klären lassen, ob eine durchzuführende Pauschalversteuerung rechtens oder ein gewährtes Gehaltsplus steuerfrei ist. Es kann sich auch um unklare Sachverhalte in Bezug auf Personen oder die steuerliche Behandlung einzelner Abteilungen handeln.

Das Bundesfinanzministerium wendet jetzt die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze zur Anrufauskunft an. Neu ist hier, dass es sich anstelle von einer unverbindlichen Rechtsauskunft nun definitiv um einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt handelt. Mithin gelten auch die Verfahrensvorschriften, die es schon für die verbindliche Zusage anlässlich einer Außenprüfung gibt. Dies wirkt sich in der Praxis wie folgt aus:

  1. Die Erteilung und Rücknahme der Anrufauskunft muss das Finanzamt schriftlich vornehmen.
  2. Die Beamten dürfen eine Anrufauskunft aufheben oder ändern - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft und bei ausreichender Begründung.
  3. War die Auskunft von vornherein zeitlich befristet, endet sie automatisch durch Zeitablauf. Diese muss dann neu beantragt werden. (Relevant bei Dauersachverhalten)
  4. Achtung: Ändern sich Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung der Anrufungsauskunft fußt, tritt sie außer Kraft.
  5. Den Antrag auf verbindliche Auskunft können sowohl Arbeitsnehmer, als auch Arbeitgeber stellen. Sie wirkt als Verwaltungsakt jedoch nur gegenüber demjenigen, der sie letztlich beantragt hat.
  6. Wollen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen den Inhalt der Auskunft wehren, können sie dies – wie beim Steuerbescheid – über einen Rechtsbehelf tun. Wird ein Antrag abgelehnt, kommt keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Anrufungsauskunft nicht vollziehbar ist.





BGH entscheidet vermieterfreundlich: Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2011 eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung getroffen, die die Mieterseite infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.

Sachverhalt- verkürzt-:
Der Kläger und seine Frau waren bis Ende 2006 Mieter in einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen, und zwar nach einem sog. starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Frau ließen die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses für € 2.687,00 renovieren. Im Nachhinein erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen wären. Mit Klage vom 22.12.2009 hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten waren, die Zahlung von € 2.687,00 nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten hatten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebungen bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen durchzuführender Schönheitsreparaturen erfaßt, die Mieter selbst in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt haben.

*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1)

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2)

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10 Vorinstanzen waren:
AG Freiburg – Urteil vom 5. März 2010 – 6 C 4050/09
LG Freiburg – Urteil vom 15. Juli 2010 – 3 S 102/10

(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes auf der Internetseite des BGH, Überarbeitung und Hervorhebungen durch Verfasser)


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25.03.11

Mehr Rechte

Opfer sexuellen Missbrauchs sollen nun mehr Rechte erhalten
Opfer von sexuellen Straftaten sollen nun bis zu 30 Jahre nach der Tat noch Schadenersatz vor Gericht einklagen können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums beschloss nun das Bundeskabinett: Es ist vorgesehen, dass Opfer möglichst nicht mehrfach aussagen müssen, um ihnen ein zweites Mal die Pein zu ersparen. Häufiger sollen nun sog. Opferanwälte für Erwachsene, die als Kinder missbraucht wurden, kostenlos zur Verfügung stehen. Dies sei eine Empfehlung der Bundesregierung zur Aufarbeitung sexueller Missbrauchsfälle.
Bisher verjährt ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – Schmerzensgeld nach §254 Abs.2 BGB –in 10 Jahren ( §199 Abs.3 Nr.1 BGB), wobei der Anspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist. ( §208 BGB)


Für pflegende Angehörige nun neue Regeln geplant
Ihre Angehörigen pflegende Arbeitnehmern sollen nun künftig von einer Sonderregelung für ihre Arbeitszeiten und Gehälter Gebrauch machen können. Beschäftigte sollen ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie Angehörige pflegen. Dies wurde als Gesetzesentwurf zur Familienpflegezeit vom Kabinett beschlossen. Die Beschäftigten erhalten weiterhin 75% ihres letzten Bruttoeinkommens, auch wenn die Arbeitszeit von 100% auf 50% reduziert wurde –so der Entwurf.


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06.01.11

Wir wünschen allen Mandanten und Geschäftspartnern einen gesunden, erfolgreichen und guten Start ins neue Jahr 2011. Für meine Kanzlei wird dieses Jahr nach fast 13 Jahren in Waldems-Esch durch den Umzug in neue Räumlichkeiten in die Bahnhofstraße 21 nach 65520 Bad Camberg zum 01. März eine besondere Herausforderung wahr, der ich mit einer gewissen Spannung, aber auch mit viel Vorfreude entgegensehe.





Wir begrüßen zum 01.01.2011 Frau Jessica Simon aus Bad Camberg in unserer Kanzlei als angestellte Praktikantin und Aushilfe im Sekretariat und wünschen ihr viel Erfolg und Spaß bei der Arbeit.





Neues im Jahre 2011

  • Die Finanzbehörde stellt nun schrittweise auf ein elektronisches Verfahren um, da die alte Lohnsteuerkarte aus Papier ausgedient hat. Neuere Formulare werden nicht mehr ausgeben. Die Lohnsteuerkarte für 2010 gilt nun noch für ein weiteres Jahr.

  • Der Mindestbetrag von € 300,00 und der Höchstbetrag von € 1800,00 bleiben erhalten. Das Elterngeld sinkt nun von 67 auf 65 Prozent des letzten Nettogehalts.

  • Bundesweit wird das begleitete Fahren für 17-Jährige zugelassen.

  • Die aktuelle Zahl der Bevölkerung in Deutschland soll mit dem Zensus 2011 festgestellt werden. Bereits die ersten Bundesländer haben Fragebögen zur Gebäude- und Wohnungszählungen verschickt.

  • Der Europäische Rat hat bereits am 07. Oktober 2010 eine Richtlinie über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren erlassen. Eine einer Straftat verdächtigte Person hat, laut der Richtlinie, in jeden Stadium des Strafverfahrens europaweit ein Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung. Bereits während der Rechtsberatung durch einen Verteidiger, sowie Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss demnach ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Das gleiche erstreckt sich auch auf die schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen des Verfahrens. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschuldigte zuvor rechtlich beraten, oder in einer anderen Weise über Konsequenzen eines solchen Verzichts informiert wurde. Unabhängig vom Verfahrensausgang trägt der Mitgliedstaat die Kosten, in dem das Verfahren abhängig ist. Nun sind 3 Jahre vorgesehen, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

  • Immer wieder stellen sich Mandanten die Frage – und stellen diese letztendlich auch ihrem Rechtsanwalt – wann von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen sei. Wir sind dieser Frage unter „Nachrichten/ Archiv 2010“ auf unserer Homepage in der Vergangenheit schon nachgegangen. ( 11.06.2010 ).

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den dortigen Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls lag im dortigen Fall eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor.
Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stellt für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG aus dem Jahre 2010.


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