17.12.11
Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2012
Das Jahr 2011 neigt sich dem Ende entgegen. Dieses Jahr war für uns wegen des Kanzleiumzuges und dem Neubeginn in
Bad Camberg ein ganz besonderes, aber auch ein ganz besonders erfolgreiches Jahr:
Trotz des Umzuges in neue Räumlichkeiten sind nun durch personelle Einstellungen die räumlichen Kapazitäten
im neuen Büro schon wieder an ihre Grenzen gelangt und die Fallzahlen haben sich im Vergleichszeitraum zum Vorjahr
verdoppelt. Mit Kollegin Frau Youssef- Tatai konnte das Büro eine engagierte und motivierte Mitarbeiterin für
den Bereich Ehe- und Familienrecht gewinnen. Aber auch im Jahre 2012 soll es weiter aufwärts gehen:
Mit unserer Jessica Simon wird unsere bisherige Angestellte, die seit einem Jahr gewissenhaft und mit viel Freude nahezu
alle Sekretariatsarbeiten ausführt, eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten hier beginnen. Ab Sommer wird
die Kanzlei dann Frau Janin Kauffmann als Rechtsreferendarin in der Anwaltsstation begrüßen können. Im
Frühjahr 2012 hat darüber hinaus ein Schülerpraktikant seine Zusage für ein Schulpraktikum erhalten.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei setzt folglich auf Ausbildung auf allen Ebenen.
Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit den Auszubildenden im neuen Jahr.
Ich wünsche nunmehr allen aus unserem Team, den Mandanten und den Kollegen, mit denen ich zusammenarbeite, ein
friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest und einen gesunden und erfolgreichen Start ins neue Jahr.
Pflegedienst fristlos kündigen
In Zeiten immer länger werdender Lebenserwartungen spielt die professionelle Pflege eine immer größere Rolle.
Diese wird grundsätzlich vertraglich geregelt. Was aber tun, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Angehörigen/
Bevollmächtigten des Pfegefalls und der Heimleitung „Risse“ bekommt ?
Wenn der Pflegebedürftige sein Vertrauen in den Anbieter verloren hat, kann der Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit
gekündigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Az.: III ZR 203/10 entschieden, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.
Betroffene müssen keine langen Fristen einhalten. Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen erfordert nicht nur eine
Menge Fachwissen, sondern betrifft auch den persönlichen Lebensbereich.
Aufgrund eines besonderen Vertrauens gegenüber der pflegenden Person ist dies laut BGH als Dienst höherer Art anzusehen.
Für diese Dienste höherer Art besteht nach BGB jedoch keine Kündigungsfrist. Es kann dann sofort gekündigt
werden, ggf. nach Abmahnung. Dieses Recht wird selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn es in einem vorformulierten Vertrag (AGB)
anders vereinbart worden ist. Betroffene können also selbst dann fristlos kündigen, auch wenn der Vertrag dies anders
vorsieht. Derartige Klauseln benachteiligen den Pflegebedürftigen unangemessen und sind unwirksam.
Sobald die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, darf der Pflegedienst auch nichts mehr in Rechnung stellen.
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Gute Nachrichten: Prozessieren lohnt sich auch steuerlich als sog. außergewöhnliche Belastungen: Die Kosten im
Zivilprozess sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
Der Zivilprozeß ist nicht selten ein teures „Vergnügen“, denn – je nach Gegenstandswert –
sind die Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare bei mehreren tausend Euro anzusiedeln. Umso reizvoller ist da die Chance,
diese Kosten von der Steuer absetzen zu können.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Möglichkeiten für den Kostenabzug. Bisher waren Zivilprozesskosten
in den meisten Fällen nicht als außergewöhnliche Belastung (agB) absetzbar.
Das Argument der bisherigen Rechtsprechung des BFH war: Die Vertragsparteien begeben sich aus freien Stücken in einen
Zivilprozess. Deshalb entstehen die Prozesskosten nicht zwangsläufig und dürfen somit nicht als agB angesetzt werden.
Der BFH hat seine Rechtsmeinung geändert: Die Richter erkannten, dass der Gang vor die Gerichte zwingend und alternativlos
ist, da Rechtsansprüche in einem Rechtsstaat verständlicherweise nur vor den Gerichten und nicht anderweitig durchgesetzt
werden können. Daher entstünden die Verfahrenskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind –
unabhängig von Gegenstand des Zivilprozesses – aber nur dann als agB absetzbar, wenn der Prozess weder leichtfertig
oder mutwillig eingegangen wurde und hinreichende Erfolgsaussichten bot.
Davon ist nun auszugehen, wenn sein Erfolg genauso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg.
Ein Hinweis zum Schluß: Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich jedoch nur steuermindernd insoweit aus,
soweit sie einen bestimmten Eigenanteil – nämlich die sogenannte zumutbare Belastung – übersteigen.
Damit Sie Ihre sog. zumutbare Belastung überhaupt überschreiten, ist es oftmals vorteilhaft, wenn größere,
prozeßbedingte Zahlungen – beispielsweise Anwaltshonorare und Gerichtskostenvorschüsse – nach Möglichkeit
in einem Kalenderjahr beglichen werden. Entfallen die Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre und damit auf mehrere Veranlagungszeiträume,
kann die steuermindernde Wirkung ausbleiben. Einzelheiten wird Ihnen Ihr Steuerberater sicher nennen können – dieser Kurzhinweis
ersetzt nicht die fundierte steuerrechtliche Beratung.
03.06.11
Schwere Zeiten für Bootswinterlager im Wohngebiet - privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässig
Eine nicht unbedeutende Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 05. April 2011 verkündet:
Es ging um folgenden Sachverhalt (verkürzt): Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen
Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich mithin gegen dessen Errichtung
erfolgreich wehren. Zugleich wurde die den Eigentümern des Bootslagerplatzes ( Beigeladenen ) von der Stadt Konstanz erteilte
Baugenehmigung aufgehoben. So die Entscheidung (Urteil) des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom
5. April 2011. In der ersten Instanz hatte der Kläger (Nachbar) vor dem Verwaltungsgericht Freiburg noch verloren.
Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Konstanz für das kein Bebauungsplan besteht. Sie bauten
im Jahre 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen 3 x 9 Meter großen und befestigten Platz zur zeitweisen, aber
nicht gewerblichen Lagerung ihres privaten Segelboots (Maße: Länge 8,9 m, Breite 2,7 m, Höhe 1,7 m, Kiel 1,3 m) als
Winterlager. Der im Jahr 2004 nach Konstanz zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, dass der Bootslagerplatz
der durch eine Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets widerspreche, so dass er als Eigentümer eines Grundstücks in
diesem Gebiet ein Abwehrrecht in Gestalt des so g. “Gebietserhaltungsanspruchs“ habe. Die Stadt schloss sich dem nicht
an und erteilte den Beigeladenen Bootseigentümern Ende 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für deren Bootslagerplatz.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Freiburg in erster Instanz zunächst mit der
Begründung ab, die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung, weshalb dem Kläger vorliegend
kein Abwehrrecht zustünde. Weiter sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz. Dem war
der VGH nach eigener Augenscheinnahme des Platzes nicht gefolgt.
Nach Auffassung der Berufungsrichter entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem
allgemeinen oder vielmehr einem sog. reinen Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung. Dort ist ein privater Bootslagerplatz
grundsätzlich unzulässig. Für die dort vorgesehene Hauptnutzung „Wohnen“ sei ein Bootsplatz ersichtlich
nicht erforderlich. Ein Stellplatz liege nicht vor, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern zu verstehen sind. Letztendlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet
zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in dieser Art
Baugebiet grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des sog. “Gebietserhaltungsanspruches“ zu. Anhaltspunkte für
einen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart waren nicht ersichtlich. Schlussendlich habe der Kläger sein
Abwehrecht auch nicht verwirkt, weil er den - zunächst ohne Baugenehmigung – gebauten Lageplatz zirka 3 -4 Jahre hingenommen habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. ( 5 S 194/10 VGH Baden-Württemberg).
Novelle des Mietrechts / voraussichtliche Gesetzesänderungen
Vom Bundesministerium der Justiz wurde ein Referentenentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes vorgelegt. Hier sind folgende
Gesetzesänderungen zu erwarten:
- Mietminderung wegen energetischer Modernisierung eines Gebäudes wird für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen (§ 536 BGB).
- Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung) sind uneingeschränkt zu dulden (§ 555 a BGB)
- Der Begriff Modernisierungsmaßnahme wird definiert und so erweitert, dass darunter sowohl die Einsparung von Primärenergie,
als auch Endenergie fällt. Darüber hinaus werden sämtliche Maßnahmen erfasst, die dem Klimaschutz dienen (§ 555 b BGB).
- Die Formalien einer Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen werden verringert, insbesondere kann der Vermieter auf anerkannte
Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555 c BGB).
- Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Härtefälle werden eingeschränkt, insbesondere sind wirtschaftliche
Aspekte der Mieter bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen (§ 555d BGB).
- Die Formalien für eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen werden vereinfacht. Die Abgrenzung zwischen Instandsetzungs-
und Modernisierungskosten obliegt dem Vermieter nach billigem Ermessen.
Bekämpfung der sog. „Mietnomaden“
- Für Vermieter wird ein Kündigungsgrund eingefügt. Vermietern ist die Kündigung möglich, wenn der Mieter mit der
Kaution in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der zwei Nettomieten entspricht (§ 569 BGB).
- Die Fälligkeit der zweiten und dritten Rate der Mietkaution wird geregelt und an die Fälligkeit der Mieter angeknüpft (§ 551 BGB).
- Der Vermieter kann bezüglich Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit fällig werden und die er im Wege der Klageerweiterung
geltend gemacht hat, eine Hinterlegungsanordnung beantragen.
- Der Vermieter darf künftig zurückgelassene, bewegliche Sachen des Mieters wegschaffen, verwahren oder ggf. vernichten.
Bezüglich dieser Maßnahme treffen ihn nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 885, 885 a ZPO).
- Soweit ein Räumungstitel gegen den Mieter vorliegt, kann die Räumung gegen Personen, die ohne Kenntnis des Vermieters Besitz an
den Räumen begründet haben, auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden ( § 940 a ZPO).
- Bei einer Räumung wegen Zahlungsverzuges darf die Räumung auch durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, wenn
der Mieter der Hinterlegungsanordnung nicht Folge geleistet hat (§ 940 a ZPO).
Das Mietrechtsmodernisierungsgesetzt wird weitere Neuheiten hinsichtlich Energielieferung und Energieeffizienz mit sich bringen, auf
die hier noch nicht näher eingegangen werden soll, darüber hinaus eine Ausweitung der Kündigungsbeschränkung bei
Wohnungsumwandlung.
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22.05.11
Kostenlose Anrufauskunft beim Finanzamt ist ein Verwaltungsakt
Sowohl Arbeitgeber als aber auch Arbeitnehmer können sich in Lohnsteuerfragen jederzeit an das für sie zuständige
Finanzamt wenden und eine sogenannte Anrufungsauskunft einholen. Leider ist dies nur wenig bekannt: Diese verbindliche Auskunft
beugt Meinungsverschiedenheiten vor und schützt die Arbeitgeberseite vor Haftung.
Diese Anfrage ist ohne Formvorschriften und sogar mündlich möglich, das Finanzamt erteilt die Auskunft dann schriftlich.
Diese Information ist kostenlos. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber klären lassen, ob eine durchzuführende Pauschalversteuerung
rechtens oder ein gewährtes Gehaltsplus steuerfrei ist. Es kann sich auch um unklare Sachverhalte in Bezug auf Personen oder die
steuerliche Behandlung einzelner Abteilungen handeln.
Das Bundesfinanzministerium wendet jetzt die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze zur Anrufauskunft an. Neu ist hier,
dass es sich anstelle von einer unverbindlichen Rechtsauskunft nun definitiv um einen sogenannten feststellenden Verwaltungsakt
handelt. Mithin gelten auch die Verfahrensvorschriften, die es schon für die verbindliche Zusage anlässlich einer
Außenprüfung gibt. Dies wirkt sich in der Praxis wie folgt aus:
- Die Erteilung und Rücknahme der Anrufauskunft muss das Finanzamt schriftlich vornehmen.
- Die Beamten dürfen eine Anrufauskunft aufheben oder ändern - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft
und bei ausreichender Begründung.
- War die Auskunft von vornherein zeitlich befristet, endet sie automatisch durch Zeitablauf. Diese muss dann neu
beantragt werden. (Relevant bei Dauersachverhalten)
- Achtung: Ändern sich Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung der Anrufungsauskunft fußt, tritt sie außer Kraft.
- Den Antrag auf verbindliche Auskunft können sowohl Arbeitsnehmer, als auch Arbeitgeber stellen. Sie wirkt als
Verwaltungsakt jedoch nur gegenüber demjenigen, der sie letztlich beantragt hat.
- Wollen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen den Inhalt der Auskunft wehren, können sie dies – wie beim
Steuerbescheid – über einen Rechtsbehelf tun. Wird ein Antrag abgelehnt, kommt keine Aussetzung der Vollziehung
in Betracht, da die Anrufungsauskunft nicht vollziehbar ist.
BGH entscheidet vermieterfreundlich: Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei
unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2011 eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die
Kosten einer Renovierung getroffen, die die Mieterseite infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel
vorgenommen hat.
Sachverhalt- verkürzt-:
Der Kläger und seine Frau waren bis Ende 2006 Mieter in einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine
Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen, und zwar nach einem sog. starren Fristenplan
auferlegte. Der Kläger und seine Frau ließen die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses für € 2.687,00
renovieren. Im Nachhinein erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet gewesen wären. Mit Klage vom 22.12.2009 hat der Kläger, dem die
Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten waren, die Zahlung von € 2.687,00 nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten hatten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden,
dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebungen bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene
Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen
durchzuführender Schönheitsreparaturen erfaßt, die Mieter selbst in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel
durchgeführt haben.
*§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) |
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung
des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. |
(2) |
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in
sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. |
Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 195/10 Vorinstanzen waren:
AG Freiburg – Urteil vom 5. März 2010 – 6 C 4050/09
LG Freiburg – Urteil vom 15. Juli 2010 – 3 S 102/10
(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes auf der Internetseite des BGH, Überarbeitung und Hervorhebungen durch Verfasser)
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25.03.11
Mehr Rechte
Opfer sexuellen Missbrauchs sollen nun mehr Rechte erhalten
Opfer von sexuellen Straftaten sollen nun bis zu 30 Jahre nach der Tat noch Schadenersatz vor Gericht einklagen können.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums beschloss nun das Bundeskabinett: Es ist vorgesehen, dass Opfer
möglichst nicht mehrfach aussagen müssen, um ihnen ein zweites Mal die Pein zu ersparen. Häufiger sollen nun
sog. Opferanwälte für Erwachsene, die als Kinder missbraucht wurden, kostenlos zur Verfügung stehen. Dies sei
eine Empfehlung der Bundesregierung zur Aufarbeitung sexueller Missbrauchsfälle.
Bisher verjährt ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung – Schmerzensgeld
nach §254 Abs.2 BGB –in 10 Jahren ( §199 Abs.3 Nr.1 BGB), wobei der Anspruch bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gehemmt ist. ( §208 BGB)
Für pflegende Angehörige nun neue Regeln geplant
Ihre Angehörigen pflegende Arbeitnehmern sollen nun künftig von einer Sonderregelung für ihre Arbeitszeiten
und Gehälter Gebrauch machen können. Beschäftigte sollen ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal
zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie Angehörige pflegen. Dies wurde als Gesetzesentwurf zur
Familienpflegezeit vom Kabinett beschlossen. Die Beschäftigten erhalten weiterhin 75% ihres letzten Bruttoeinkommens,
auch wenn die Arbeitszeit von 100% auf 50% reduziert wurde –so der Entwurf.
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Neues im Jahre 2011
- Die Finanzbehörde stellt nun schrittweise auf ein elektronisches Verfahren um, da die alte Lohnsteuerkarte aus Papier ausgedient hat. Neuere Formulare werden nicht mehr ausgeben. Die Lohnsteuerkarte für 2010 gilt nun noch für ein weiteres Jahr.
- Der Mindestbetrag von € 300,00 und der Höchstbetrag von € 1800,00 bleiben erhalten. Das Elterngeld sinkt nun von 67 auf 65 Prozent des letzten Nettogehalts.
- Bundesweit wird das begleitete Fahren für 17-Jährige zugelassen.
- Die aktuelle Zahl der Bevölkerung in Deutschland soll mit dem Zensus 2011 festgestellt werden. Bereits die ersten Bundesländer haben Fragebögen zur Gebäude- und Wohnungszählungen verschickt.
- Der Europäische Rat hat bereits am 07. Oktober 2010 eine Richtlinie über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren erlassen. Eine einer Straftat verdächtigte Person hat, laut der Richtlinie, in jeden Stadium des Strafverfahrens europaweit ein Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung. Bereits während der Rechtsberatung durch einen Verteidiger, sowie Ermittlungs- und Gerichtsverfahren muss demnach ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Das gleiche erstreckt sich auch auf die schriftliche Übersetzung maßgeblicher Unterlagen des Verfahrens. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Beschuldigte zuvor rechtlich beraten, oder in einer anderen Weise über Konsequenzen eines solchen Verzichts informiert wurde. Unabhängig vom Verfahrensausgang trägt der Mitgliedstaat die Kosten, in dem das Verfahren abhängig ist. Nun sind 3 Jahre vorgesehen, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen.
- Immer wieder stellen sich Mandanten die Frage – und stellen diese letztendlich auch ihrem Rechtsanwalt – wann von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen sei. Wir sind dieser Frage unter „Nachrichten/ Archiv 2010“ auf unserer Homepage in der Vergangenheit schon nachgegangen. ( 11.06.2010 ).
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den dortigen Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Ursachen und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für sie sowie die Schwierigkeit der Sachmaterie zu berücksichtigen sind. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls lag im dortigen Fall eine verfassungswidrig lange Verfahrensdauer vor.
Die hohe Verfahrensbelastung der Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz stellt für sich genommen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Der Staat kann sich nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG aus dem Jahre 2010.
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