12.01.12
Auch gewerblich genutzte Facebook- Seiten benötigen ein Impressum
Unternehmen, die sich im Internet auf Facebook oder in anderen sogenannten sozialen Netzwerken präsentieren, müssen
dort gleichfalls ein gut zu findendes und inhaltlich vollständiges Impressum haben. Dies hat das Landgericht Aschaffenburg
entschieden, wie nunmehr veröffentlicht (Urteil 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11). Unternehmungen sollten dafür Sorge
tragen, dass im Rahmen eines etwaigen Facebook- Auftritts alle nach § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderten Pflichtangaben
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Verlinkung der eigenen Internetseite,
auf welcher dann das Impressum abrufbar ist, erscheint dem Gericht nicht als ausreichend. Auch die Bezeichnung der
Anbieterkennzeichnung/Impressum lediglich als „Info“ wird nicht als ausreichend angesehen.
Im dortigen Streitfall war ein Unternehmen von einem Wettbewerber wegen seines Internetauftritts bei Facebook abgemahnt worden.
Das abgemahnte Unternehmen hatte bei Facebook eine sog. „Fan-Seite“ erstellt und so für sich geworben. Dabei
wurden Angaben zu dessen Namen, Adresse und der Telefonnummer gemacht sowie einen Link zur eigenen Internetseite angegeben.
Das Landgericht befand, dass wegen des unstreitig auf der Facebook-Seite fehlenden Impressums das Unternehmen wettbewerbswidrig
gehandelt habe, da die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen seien. Die
Informationspflichten des TMG dienen dem Verbraucherschutz, sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten und stellten deshalb Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Auch Nutzer von „Social
Media“ (wie Facebook-Accounts) müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Seiten zu Marketing- oder
Werbezwecken genutzt werden und nicht nur rein privat sind.
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