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03.02.12 |  12.01.12

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03.02.12

Geänderte Öffnungszeiten über die Faschingstage

Bad Camberg hat einen der ältesten Karnevalsvereine Deutschlands und dementsprechend eine traditionsreiche Fastnacht. Alle fünf Jahre feiert Bad Camberg sog. GROSSE FASTNACHT. Dieses Jahr ist es wieder soweit. Unsere Kanzlei hat daher über die Faschingstage geänderte Öffnungszeiten: Am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag bleibt die Kanzlei geschlossen.


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12.01.12

Auch gewerblich genutzte Facebook- Seiten benötigen ein Impressum

Unternehmen, die sich im Internet auf Facebook oder in anderen sogenannten sozialen Netzwerken präsentieren, müssen dort gleichfalls ein gut zu findendes und inhaltlich vollständiges Impressum haben. Dies hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, wie nunmehr veröffentlicht (Urteil 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11). Unternehmungen sollten dafür Sorge tragen, dass im Rahmen eines etwaigen Facebook- Auftritts alle nach § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderten Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Verlinkung der eigenen Internetseite, auf welcher dann das Impressum abrufbar ist, erscheint dem Gericht nicht als ausreichend. Auch die Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung/Impressum lediglich als „Info“ wird nicht als ausreichend angesehen.

Im dortigen Streitfall war ein Unternehmen von einem Wettbewerber wegen seines Internetauftritts bei Facebook abgemahnt worden. Das abgemahnte Unternehmen hatte bei Facebook eine sog. „Fan-Seite“ erstellt und so für sich geworben. Dabei wurden Angaben zu dessen Namen, Adresse und der Telefonnummer gemacht sowie einen Link zur eigenen Internetseite angegeben.

Das Landgericht befand, dass wegen des unstreitig auf der Facebook-Seite fehlenden Impressums das Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt habe, da die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen seien. Die Informationspflichten des TMG dienen dem Verbraucherschutz, sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellten deshalb Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Auch Nutzer von „Social Media“ (wie Facebook-Accounts) müssten eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Seiten zu Marketing- oder Werbezwecken genutzt werden und nicht nur rein privat sind.


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