Was Sie vor einer Beauftragung wissen sollten:
-
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, zur Verschwiegenheit,
aber auch zur Fortbildung verpflichtet.
-
Die Kosten für einen Anwalt richten sich in Zivilsachen nach der Höhe des Gegenstandswertes
entsprechend einer gesetzlichen Gebührentabelle, sowie einem gesetzlichen
Vergütungsverzeichnis nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zur anwaltlichen Vergütung:
Anwaltsvergütung - Ein kurzer Leitfaden (pdf).
Wir empfehlen aber auch, über eine Honorarvereinbarung nachzudenken. Diese bietet mehr Transparenz und kann in manchen Fällen eine wirtschaftlichere Alternative darstellen.
-
Bitte vereinbaren Sie Besprechungstermine vorab telefonisch und bringen Sie die notwendigen Unterlagen zum Mandantentermin mit. Wenn Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie um rechtzeitige Absage gegenüber meiner Kanzlei.
Formulare zum Ausfüllen vor dem ersten Mandantentermin finden sie unter <Formulare>
-
Schon eine einfache Beratung - sogar eine telefonische Auskunft - ist
nach Nr. 2100/2102 Vergütungsverzeichnis gebührenpflichtig.
-
Dafür haftet der Anwalt aber auch für seine Fehler: Jeder Rechtsanwalt oder
Notar ist berufshaftpflichtversichert.
Anwälte haften für ihre Tätigkeit in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren,
Fristbeginn mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
-
Wir arbeiten mit EDV und speichern daher Ihre persönlichen Daten nach den
hessischen und deutschen Datenschutzgesetzen.
-
Die Rechtsanwaltschaft ist gehalten, wenn und soweit der Mandant über eine
Rechtschutzversicherung verfügt, diese einmalig kostenlos wegen Deckungsschutz
anzufragen. Dies umfaßt nicht umfangreiche Korrespondenz, ob oder unter welchen
Umständen Deckungsschutz besteht. Der Anwalt selbst hat jedoch stets den
Gebührenanspruch direkt gegen seinen Auftraggeber, unabhängig davon, ob
eine Rechtschutzversicherung besteht, oder nicht. Er muß sich nicht wegen seiner
Gebühren an eine Rechtschutzversicherung verweisen lassen.
-
Nach dem RVG ist es üblich und auch dort vorgesehen, dass der
Rechtsanwalt einen angemessenen Gebührenvorschuß einnehmen darf. (§9 RVG)
-
Der Rechtsanwalt ist aber auch verpflichtet, dem Mandanten Abschriften aller wesentlichen
Schriftstücke zukommen zu lassen, damit dieser über den Gang des Verfahrens
unterrichtet ist. Dem kommen wir selbstverständlich nach - lediglich
Mahnbescheidsanträge und Anträge auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides
vor dem AG Hünfeld ( automatisiertes Verfahren ), sowie Zwangsvollstreckungsaufträge
übersenden wir aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur auf ausdrücklichen
Wunsch an unsere Klienten.
-
Nach Beendigung des Mandates reichen wir gewöhnlich die uns überlassenen
Originale und übergebenen Unterlagen mit der Schlußkostennote zurück.
Sollte dies nicht geschehen, bitten wir dringend zu beachten, dass gemäß
§50 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Akten 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages
der Aktenvernichtung zugeführt werden. Es ist uns unmöglich, die zur Vernichtung
anstehenden Akten eines Jahrganges auf Unterlagen und Mandantendokumente durchzusehen.
Bitte tragen Sie daher Sorge, dass Sie Ihre Unterlagen, so diese noch benötigt
werden, vor Ablauf der 5-Jahresfrist von uns herausverlangt werden.
|